Hundesteuer
Gemäss Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden ist jeder Hundehalter verpflichtet, eine jährliche Abgabe zu entrichten, sofern der Hund am 1. April mindestens 3 Monate alt ist.
Die Gebühr beträgt CHF 140.00 pro Hund (Gemeindegebühr CHF 100.00 und kantonale Kennzeichnungskontrolle CHF 40.00). Für das Entrichten der jährlichen Gebühr erhalten Sie eine Rechnung.
Per 1. Januar 2017 wurde die Hundemarke im Kanton Solothurn abgeschafft.
Von der Hundesteuer befreit sind Diensthunde der Polizei, des Grenzwachtkorps, der Armee sowie Blindenführhunde. Für befreite Hunde muss ein Nachweis erbracht werden (Dienstausweis).
Für Therapiehunde muss bis Ende Februar ein Dienstausweis beigebracht werden. Über deren Befreiung entscheidet der Gemeinderat jährlich aufs Neue.
Sie als Hundehalter sind verpflichtet, dass Ereignisse wie Halterwechsel, Ausfuhr ins Ausland und Tod des Hundes bei AMICUS gemeldet werden.
Gesetzliche Grundlagen:
Kennzeichnung und Registrierung
Gesetz über das Halten von Hunden (Kanton Solothurn)
Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) (Kanton Solothurn)
Hundesäckli können gratis auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Preis
Zugehörige Objekte
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Gesetz über das Halten von Hunden (PDF, 144.02 kB) | Download | 0 | Gesetz über das Halten von Hunden |
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (PDF, 106.12 kB) | Download | 1 | Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden |
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerkontrolle | 062 209 17 01 |